BVerfG: Filesharing Entscheidung – Zulassung der Revision
Der Sachverhalt: Streit um Abmahnkosten bei Filesharing vor den Gerichten in Köln.
(zitiert aus: BVerfG, Beschluss vom 13.04.2012, Az. 1 BvR 2365/11)
Der Beschwerdeführer – ein auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierter Polizeibeamter – und die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens – Unternehmen der Musikindustrie – stritten über Schadensersatz aufgrund von Filesharing über den privaten Internetzugang des Beschwerdeführers. Im Laufe des Rechtsstreits wurde unstreitig, dass der volljährige Sohn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers dessen Internetzugang genutzt und über diesen in einer Tauschbörse 3.749 Musikdateien zum Download angeboten hatte. Den auf Schadensersatz gerichteten Anspruch nahmen die Klägerinnen daraufhin zurück, forderten aber weiterhin Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsverfolgungskosten. Diese berechneten sie aus einem Gegenstandswert von 400.000 €, woraus sich eine Forderung von rund 3.500 € ergab. (…
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt (ZUM-RD 2011, S. 111). Derjenige, der vom Störer die Unterlassung oder Beseitigung einer Störung verlangen könne, habe nach ständiger Rechtsprechung Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß § 683 Satz 1, § 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung helfe und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig werde. (…)
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung das landgerichtliche Urteil nur im Hinblick auf die sich aus dem Streitwert ergebende Höhe der Verurteilung abgeändert und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. (…)
Filesharing – Die wesentlichen Gründe des BVerfG
- Die Revision war zwingend zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
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BGH: Host-Provider soll für Blog-Eintrag haften
25.10.2011 – BGH akutell | In einer Pressemitteilung zum Urteil des BGH vom 25. Oktober 2011 (Az. VI ZR 93/10) hat das oberste Zivilgericht die Haftung von Hostprovidern für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten (hier: durch einen Blog-Betreiber) ausformuliert und m.E. erheblich erweitert. Die genauere Analyse der Aussagen ist dringend erforderlich, da die technischen und rechtlichen Voraussetzungen die der BGH hier annimmt, wohl mit Recht äußerst fraglich erscheinen.
RA Exner: Für viele Host-Provider wird diese Entscheidung mindestens eine Anpassung der eigenen AGB erfordern.
BGH: Verantwortlichkeit eines Hostproviders für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blog-Eintrag
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat.